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Riester-Rente

Die Riester-Rente unterstützt Menschen dabei, eine private Altersvorsorge aufzubauen und so die Einschnitte der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hilfe staatlicher Förderungen auszugleichen. Diese setzen sich je nach Familienstand und Einkommen aus staatlichen Zulagen und Steuerersparnissen zusammen.

 

Dabei profitieren im Verhältnis zu Ihrem Einkommen besonders Familien mit Kindern und Bezieher geringer Einkommen von den staatlichen Zulagen, die vom Staat, parallel zu den Einzahlungen des Versicherten, in den Riester-Vertrag fließen. Jeder Vertragsinhaber erhält eine Grundzulage von 154 Euro pro Jahr und weiterhin für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr (für vor dem 01.01.2008 geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Berufseinsteiger erhalten bei Vertragsabschluss bis zum 25. Lebensjahr neben den Zulagen einen einmaligen Bonus von 200 Euro.

 

Kinderlose und Besserverdienende profitieren neben der Grundzulage in der Regel von einem „Ausgleich“ über die Einkommensteuer, da die eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage („Günstigerprüfung“). Ist der Sonderausgabenabzug lohnender, führt das zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung.

 

Folglich profitiert nahezu jeder aus dem berichtigten Personenkreis von den staatlichen Riester-Förderungen. Zu dem geförderten Personenkreis gehören Arbeitnehmer, Auszubildende und pflichtversicherte Selbständige, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Auch Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, Elternteile in Kindererziehungszeit (36 Monate nach der Geburt), Bundesfreiwilligendienstleistende, Empfänger von Arbeitslosengeld und geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht befreit haben, können die Riesterförderung in Anspruch nehmen.

Weiterhin förderberechtigt sind Bezieher der vollen Erwerbsminderungsrente und dienstunfähige Beamte mit entsprechenden Versorgungsbezügen, Empfänger von Vorruhestandsgeld, Kranken-, Verletzten-, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Behinderten-Werkstätten tätig sind.

 

Die volle Zulage des Staates erhält nur, wer auch selbst einen Beitrag leistet. Wie hoch dieser Beitrag ist, hängt von dem im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen ab. Bei Beamten werden die Besoldung beziehungsweise die Amtsbezüge zugrunde gelegt. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält die Zulage und etwaige Steuererstattungen nur anteilig.

Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % der erzielten Einkünfte abzüglich der staatlichen Zulage. Wer will, kann auch freiwillig mehr in seine Riester-Rente einzahlen und erhöht somit nicht nur das Ablaufergebnis sondern meist auch den steuerlichen Sonderausgabenabzug. Der maximale Einzahlungsbetrag beläuft sich auf 2.100 Euro pro Jahr einschließlich Zulagen.

 

Sind Ehepartner beide förderberechtigt, wird der Mindestbeitrag getrennt ausgerechnet. Ist nur einer der Ehepartner förderberechtigt, zahlt der Förderberechtigte seinen Mindestbeitrag ein. Der nicht bzw. mittelbar förderberechtigte Partner zahlt den Mindestbeitrag (Sockelbeitrag) von 60 Euro pro Jahr und erhält dafür die volle Grundzulage.

 

Bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Zahlung der Beiträge auch ausgesetzt werden. Ruht der Vertrag während eines gesamten Beitragsjahres, besteht in diesem Jahr auch kein Anspruch auf die Zulage und den Sonderausgabenabzug. Der Vertrag kann in der Regel jederzeit fortgeführt werden. Eine Kündigung des Riester-Vertrages sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen. In diesem Fall müssen die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile an den Staat zurückgezahlt werden.

 

Die Leistungen aus einem Riester-Vertrag können frühestens mit dem 62. Lebensjahr abgerufen werden (bei Vertragsabschluss bis zum 31.12.2011 gilt das 60. Lebensjahr). Hierbei können bei Rentenbeginn einmalig maximal 30 % des Altersvorsorgevermögens aus der Riester-Rente entnommen werden. Der Rest des Kapitals dient zwingend einer lebenslangen Rentenzahlung. Sämtliche Auszahlungen aus Riester-Verträgen werden inklusive Zulagen und Erträgen in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (nachgelagerte Besteuerung).

 

Riester-Verträge gibt es in verschiedenen Varianten und mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Vor Vertragsabschluss sollten sich Interessenten genau informieren, über welchen Riester-Weg sie vorsorgen möchten. Neben klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen existieren auch zugelassene Bank- und Fondssparpläne.

Sämtliche Varianten sind von staatlicher Seite mit identischen Auflagen versehen, die alle Riester-Anbieter einhalten müssen. Hierzu zählen unter anderem die Garantie der eingezahlten Beiträge zuzüglich gewährter staatlicher Zulagen zum Rentenbeginn und die Zusage einer lebenslangen Rente.

Das Vertragsguthaben ist vor dem Zugriff Dritter „geschützt“. Weder die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder etwaige Gläubiger bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz können auf das angesparte Geld zugreifen.

 

Seit einigen Jahren kann die Riester-Förderung bzw. das Vertragsguthaben auch zum Kauf, zum Bau oder zur Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch.