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Rürup-Rente

Basisrente (Rürup-Rente)

Die Basisrente (nach ihrem Initiator Bert Rürup oft auch als „Rürup-Rente“ bezeichnet) gehört zu den staatlich geförderten Formen der privaten Altersvorsorge. Der Kunde schließt einen Vorsorgevertrag, wahlweise mit oder ohne garantierte Leistungen, ab. Im Alter erhält der Versicherte dann eine lebenslange monatliche Rente (Leibrente).

In erster Linie ist die Basisrente für Selbstständige gedacht, da diese im Alter meist keine oder nur eine geringe gesetzliche Rente erhalten und im Regelfall weder Riester noch die betriebliche Altersvorsorge wirksam für sich nutzen können. Aber auch Festangestellte können mit der Basisrente die Versorgungslücke im Alter schließen, Steuervorteile nutzen und über Zusatzbausteine Lebensrisiken wie Erwerbs- und Berufsunfähigkeit absichern.

 

Die monatlichen Zahlungen der Beiträge zur Basisrente kann individuell an die eigenen Ansprüche und Möglichkeiten angepasst werden. Darüber hinaus können flexible Sonderzahlungen dafür genutzt werden, um den steuerlichen Förderrahmen, beispielsweise zum Jahresende, voll auszuschöpfen.

Die Produktkriterien der Basisrente ähneln jenen der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine flexible Kapitalauszahlung, wie bei anderen Altersvorsorgeprodukten, ist nicht möglich. Die Auszahlung erfolgt als lebenslange, monatliche Leibrente erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss bis zum 31.12.2011 gilt das 60. Lebensjahr). Eine Übertragung, Beleihung oder Kapitalisierung des Vertragsguthabens ist nicht vorgesehen. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind nur bedingt vererbbar.

 

Grundsätzlich ist jede Person förderberechtigt, die einkommensteuerpflichtig ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Der Staat fördert die Basisrente über eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge, die als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden können.

Der maximale Steuervorteil richtet sich immer nach der aktuell gültigen steuerlichen Abzugsmöglichkeit. So kann beispielsweise ab 2016 ein maximaler Beitrag von 22.766 Euro (45.532 Euro für Verheiratete) steuerlich geltend gemacht werden. Arbeitnehmer und Beamte müssen diesen Betrag vorher um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. um einen fiktiven gehaltsbezogenen Beitrag kürzen.

Die prozentuale Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit ist bis zum Jahre 2025 gestaffelt und beträgt für das Jahr 2016 bereits 82% (von Jahr zu Jahr um 2% ansteigend). Somit sind ab dem Jahr 2025 volle 100 % der eingezahlten Beiträge zur Basisrente steuerlich abzugsfähig.

 

Die eingeschränkte Verfügbarkeit hat auch seine Vorteile. Denn was für die Versicherten gilt, trifft auch auf die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder etwaige Gläubiger bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz zu. Das Guthaben ist vor dem Zugriff Dritter „geschützt“.

 

In der Rentenphase unterliegt die Basisrente derselben steuerlichen Behandlung wie die gesetzliche Rente. Der Anteil der Rente, der steuerfrei bleibt, wird im Jahr des Renteneintritts für die gesamte Rentendauer festgelegt. Der übrige Teil ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge steuerlich gefördert wurden oder nicht. Die volle Besteuerung gilt ab dem Jahr 2040 (Jahr des Rentebeginns).

 

Besonders profitieren Selbständige und Bezieher hoher Einkommen, deren zu versteuerndes Einkommen im Alter deutlich niedriger ausfällt als während des Erwerbslebens, von den Vorteilen der Basisrente. Auch bei älteren Vorsorgesparern ist der Besteuerungsanteil der Altersrente dauerhaft niedriger als der abzugsfähige Prozentsatz der geleisteten Beiträge.